ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Abnahme der Lieferung/Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und vorbehaltlos Leistungen bei Kunden erbringen mit von unseren abweichenden Geschäftsbedingungen.

1. Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder auftragsgemäß geliefert bzw. geleistet haben.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.

2. Lieferung und Gefahrenübergang

Die Lieferung erfolgt auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Transportweg und auf Rechnung des Kunden. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten von der vereinbarten Ware, Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen und/ oder Verbesserungen bleiben MüritzCOMP Dr. Evert & Dr. Sehan GmbH (nachfolgend MüritzCOMP genannt) vorbehalten. Ebenso ist MüritzCOMP zu Teillieferungen berechtigt. Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Fixtermine. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Lagerort verlassen hat, oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei unvorhergesehenen, die Fertigung oder Auslieferung beeinflussenden Hindernissen, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, für die der Kunde einzustehen hat, geht die Gefahr ab dem Tag der angezeigten Versandbereitschaft auf den Kunden über. Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet MüritzCOMP nur, soweit der Kunde grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen vermag. Eine Haftung für entfernte oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum. Wechsel werden nicht akzeptiert. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MüritzCOMP über den Gegenwert frei verfügen kann. Gebühren, Diskont, Inkassospesen, Scheckzinsen und sonstige Zahlungsnebenkosten gehen zulasten des Käufers. Bei erstmaliger Lieferung kann Vorkasse oder Barnachnahme verlangt werden.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist MüritzCOMP berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, ebenso bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsabschluss oder bei falschen Angaben über Kreditwürdigkeit des Kunden bei Vertragsabschluss. In diesem Fall ist MüritzCOMP berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich offener Rechnungen zu verlangen.
In keinem Fall ist der Kunde berechtigt, mit Gegenansprüche aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn seine Gegenforderung ist von der MüritzCOMP anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit aufgerechneten Forderungen darf nicht aufgerechnet werden.

4. Abrechnungsmodalitäten

(1) Dienstleistungen per Fernwartung werden in einem Intervall von 15 Minuten abgerechnet.

(2) Vor-Ort-Dienstleistungen werden mit mindesten einer Stunde, danach im Intervall von 30 Minuten, abgerechnet.

(3) Überregionale Dienstleistungen (> 50 km Anfahrt) werden mit mindestens zwei Stunden, danach im Stundentakt, abgerechnet.

(4) Die Abrechnung der Anfahrt erfolgt nach Fahrzeit zum halben jeweils gültigen Stundensatz zuzüglich der aktuell gültigen Kilometerpauschale.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der MüritzCOMP. Ist der Kunde Kaufmann, bleibt die Ware Eigentum der MüritzCOMP bis zur Erfüllung aller Forderungen der MüritzCOMP gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung, bis ein Saldoausgleich vorgenommen ist. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschweg an Dritte ist nicht gestattet.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Ware und/oder der Pfändung von Gegenständen durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-, Cyber- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns – unter Übersendung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung – über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Käufer die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert, so ist er verpflichtet, uns alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechnungen abzutreten, diese Abtretung nimmt MüritzCOMP an. Der Käufer ist auch nach Abtretung zur Einziehung dieser Forderung berechtigt. Unabhängig davon sind wir befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, davon abzusehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, und alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde und MüritzCOMP sind sich einig, dass bei der Verarbeitung der gelieferten Waren nach §950 BGB eine neue Sache für MüritzCOMP hergestellt wird. Der Eigentumsvorbehalt der MüritzCOMP erstreckt sich auf die neue Sache. Für all Fälle, in denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren MüritzCOMP an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im Voraus seine Vergütungsansprüche nach §951 BGB an MüritzCOMP ab.

6. Mängelgewährleistung

Allgemeines:
Der Käufer hat die empfangene Ware/Geräte/Warenverpackung unverzüglich bei Erhalt auf Unversehrtheit, Mängel, Beschaffenheit und zugesicherten Eigenschaften zu prüfen und spätestens zwei Werktage nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel an der Ware bzw. Warenverpackung hat er sofort bei Warenannahme mitzuteilen. Mängel, die später, also entgegen der vorstehenden Frist, gerügt werden, können von der MüritzCOMP nicht berücksichtigt werden und werden von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich (per Brief an MüritzCOMP Dr. Evert & Dr. Sehan GmbH, Siegfried-Marcus-Str. 23, 17192 Waren (Müritz) oder E-Mail an [email protected]) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Technikern, Softwarebetreuern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren binnen zwei Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes, für das Geschäft unter Kaufleuten gelten abweichend 12 Monate. Bei Gebrauchtgeräten verkürzt sich die Gewährleistung auf einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Des Weiteren, unterliegen schnell verschleißende Waren, wie Akkus, Verbrauchsmaterialien, typische Verschleißteile, Mäuse etc. keiner Garantie und Gewährleistung. Diese Zeiträume gelten dann, wenn keine anderen Gewährleistungszeiträume schriftlich vereinbart werden.
Ist der Käufer Verbraucher i. S. d. §13 BGB, so liegt die Nachweispflicht der Funktionsfähigkeit bzw. der Fehlerhaftigkeit in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, in der restlichen Zeit beim Käufer.
Die Gewährleistung erlischt, wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, nicht autorisierte Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, welche nicht der Originalspezifikation entsprechen.

Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(1) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der MüritzCOMP Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei die MüritzCOMP nach eigenem Ermessen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von MüritzCOMP über.

(2) Darüber hinaus hat die MüritzCOMP das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Im Falle des Vorliegens einer Mängelrüge, kann die MüritzCOMP nach ihrer Wahl verlangen, dass:

(1) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur der MüritzCOMP zugeschickt wird und nach dieser wieder abgeholt wird.

(2) der Käufer das schadhafte Teil bereit hält und ein Servicetechniker der MüritzCOMP zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Sollte es sich um keinen Fall im Rahmen der Gewährleistungsabwicklung handeln, berechnet die MüritzCOMP Arbeitszeit, Ersatzstellung, Transportkosten und Weiterleitung. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, so wird diesem Verlangen nach Möglichkeit entsprochen. In diesem Fall werden die unter Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den jeweils geltenden Standardsätzen zu bezahlen sind.
Zeigt der Käufer einen Mangel an einem Produkt an und stellt sich bei dessen Überprüfung heraus, dass dieses Teil frei von der Gewährleistung unterliegenden Mängel ist, hat der Käufer die durch die unbegründete Mängelanzeige entstandenen Prüf- bzw. Test- und Frachtkosten zu erstatten.
Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Für alle Schäden aus Zuwiderhandlungen ist der Kunde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Software:
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.
Dokumentationen werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als Online- Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Software vollständig beschreiben.
Grundsätzlich gelten für gelieferte Standard-Software dieselbe Gewährleistungsbedingung. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Produkten nicht völlig ausgeschlossen werden können. Die Feststellung der Tauglichkeit für Kundenbedürfnisse hängt davon ab, ob wesentliche Funktionen des Programms nicht ausgeführt werden können. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ein weitergehender Anspruch des Käufers auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
Im Störungsfall obliegt dem Kunden die Erstellung der Fehlerunterlagen gemäß diesbezüglichen Angaben in der Anwendungsdokumentation. Nach Eingang der Fehlerunterlagen leiten wir sie an den Vorlieferanten weiter und leisten inhaltlich in dem Umfang Gewähr, den der Vorlieferant generell einräumt.

Dienstleistung:
Dienstleistungen, die MüritzCOMP im Auftrag von Kunden erbringt, unterliegen nur dann einer Gewährleistung, wenn bei Übergabe der ausgeführten Dienstleistung Mängel bzw. Fehler auftreten, die von MüritzCOMP zu verantworten sind. Dies trifft insbesondere dann nicht zu, wenn bei der Auftragserteilung fehlerhafte Angaben gemacht wurden, unsachgemäße Eingriffe durch Dritte in Geräte stattgefunden haben, nicht lizenzierte Software installiert ist oder eine ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus einem anderen Grunde nicht möglich war.

7. Abwicklung von Fremdgarantie

Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.
Wir sind dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behalten uns aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung zu verlangen.

8. Haftung

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften für mittelbare oder Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder Ausfallzeiten. Ansprüche Dritter sowie aufgezeichneter Daten sind somit ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
Bei Eingriffen in Hardware zum Zwecke der Mängelbeseitigung, Reparatur oder beauftragter Modifizierung ist der Kunde für die Sicherung seiner bestehenden Daten selbst verantwortlich. Wenn die MüritzCOMP nicht ausdrücklich und schriftlich zur Sicherung der Daten durch den Kunden beauftragt wird, übernimmt MüritzCOMP keinerlei Haftung für verlorengegangene Daten bzw. daraus resultierende Folgeschäden.
Die von uns eingeräumten Gewährleistungsfristen sind auch Verjährungsfristen und gelten außerdem für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Käufer/Vertragspartner willigt mit Vertragsschluss in die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten ein. MüritzCOMP verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen des BDSG und der DSGVO einzuhalten, und gegebenenfalls zusätzlich notwendige Zustimmungen separat vom Vertragspartner einzuholen. Die vollständige Datenschutzerklärung ist jederzeit einsehbar unter https://www.mueritz-comp.de/datenschutz/.

10. Zusätzliche Verpflichtungen des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, von MüritzCOMP bezogene Ware weder direkt noch indirekt in Spannungsgebiete – maßgebend ist die jeweilige Liste der Bundesrepublik Deutschland – weiter zu veräußern.

11. Schlussbestimmungen

Für Rechtsbeziehungen zwischen MüritzCOMP und ihren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Das internationale Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluss – entfalten keine Wirkung. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, für beide Teile Waren bestimmt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages: im Übrigen nicht berührt. In einem solchem Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder so zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb eines Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

12. Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma MüritzCOMP

Für alle Einkaufsverträge, Bestellungen und Lieferungen sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend: Bedingungen des Lieferanten gelten in keinem Falle. Abweichungen sind nur wirksam, soweit sie von MüritzCOMP ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt, bestätigt und anerkannt sind.
MüritzCOMP ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware selbst zu untersuchen: eine Obliegenheit zur Rüge gegenüber dem Lieferanten entsteht erst innerhalb 14 Tagen ab Eingang einer Mangelanzeige der Abnehmer der gelieferten Ware. Bei Rücktritt kann MüritzCOMP nach Wahl bereits erhaltene Teillieferungen von der Rückabwicklung ausnehmen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ihm gegen die MüritzCOMP entstandene Forderung an Dritte abzutreten. Ebenso ist es ihm verwehrt, gegen Forderungen der Firma MüritzCOMP¬ aufzurechnen.
Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen der Firma MüritzCOMP ist Waren. Zahlungen erfolgen nach Wahl der Firma MüritzCOMP durch Übersenden von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank- oder Postbankkonten. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zeitpunkt der Zahlungsbewirkung.
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und zugleich als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Teile Waren bestimmt.
Für Rechtsbeziehungen zwischen MüritzCOMP und ihren Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Das internationale Kaufrecht (GISG) findet keine Anwendung. Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Klausel selbst, mündliche Nebenabredungen – auch solche vor Vertragsabschluss – entfalten keine Wirkung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchem Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.

Kontakt:
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Telefon: +49 7851 79579 40
Telefax: +49 7851 79579 41
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: [email protected]

Stand per 08/2024